Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4d (13) EStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 4d EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für das Jahr 02 720.000 €. Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit dem Jahr 01 an 14…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel

Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für das Jahr 02 720.000 €.

Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit dem Jahr 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33.600 €, d. h. durchschnittlich 2.400 €.

Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01 340.000 €, zum 31.12.02 336.000 € (340.000 € voll zugewendet).

Am 01.01.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2.400 € Jahresrente hinzu (Alter der männlichen Berechtigten 65 Jahre). Die Kasse hat daneben insgesamt 80 Leistungsanwärter, denen nach dem 31.12.2000 vom Trägerunternehmen eine Zusage erteilt wurde. Diesen ist nach den Verhältnissen zum 31.12.02 eine Jahresrente von je 2.400 € zugesagt. 10 Leistungsanwärter haben am 31.12.02 das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet. 10 Leistungsanwärter haben zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet. Die Lohn‑ und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beträgt in allen Jahren je 1.500.000 €.

Der Kasse können im Jahr 02 folgende Beträge zugewendet werden:

a) | Das Deckungskapital für die neu hinzugekommenen laufenden Leistungen von 11 x 2.400 € x 3 = | 79.200 €

b) | Zuwendungen zum Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen:

aa) | nach dem Grundsatz: 2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € x 70 =; bb) | nach der Sonderregelung: Durchschnitt der laufenden Leistungen im Jahr 02: 33.600 € + (3 x 2.400 €) = 40.800 € : 17 Empfänger = 2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. bb) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € x 10 = | 42.000 € 6.000 €

c) | Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen: 0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 €

Der Zuwendungsumfang beträgt

– unter Berücksichtigung von b) aa) – und unter Berücksichtigung von b) bb) | 124.200 € 88.200 €

Zulässiges Kassenvermögen am 31.12.02:

Deckungskapital für die laufenden Leistungen (336.000 + 79.200 =) | 415.200 €

Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen

– nach b) aa) 42.000 € x 8 = – nach b) bb) 6.000 € x 8 = | 336.000 € 48.000 €

Reservepolster für nicht lebenslänglich laufende Leistungen (1 % von 1.500.000 € =) | 15.000 €

Das tatsächliche Kassenvermögen von bisher 720.000 € würde nach der Zuwendung von 124.200 € – b) aa) – insgesamt 844.200 € betragen und damit das zulässige Kassenvermögen von (415.200 € + 336.000 € + 15.000 €) 766.200 € um 78.000 € übersteigen. Es sind deshalb nicht 124.200 €, sondern nur (124.200 € – 78.000 €) 46.200 € der Zuwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Unter Berücksichtigung des Zuwendungsumfangs unter b) bb) beträgt das zulässige Kassenvermögen nur (415.200 € + 48.000 € + 15.000 €) 478.200 €. In diesem Fall kann die Zuwendung im Jahr 02 nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen

(1) ¹Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ²Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des…

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