Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4d (1) (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 4d EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435): 1. Konzeptions‑ und Verwaltungskosten, 2. Leistungsanwärter und Leistungsempfänger, 3. Ermittlung der Rückdeckungsquote, 4. Verwendung von Gewinngutschriften, 5. Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung, 6.…

Amtlicher Wortlaut

>BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):

1. Konzeptions‑ und Verwaltungskosten,

2. Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

3. Ermittlung der Rückdeckungsquote,

4. Verwendung von Gewinngutschriften,

5. Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

6. Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

7. zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs‑ und Versicherungsleistungen,

8. Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 a. F.,

9. zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

10. tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen

(1) ¹Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ²Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des…

§ 4d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4d EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4d EStG

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