Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4c (Zusatzversorgungseinrichtung) EStH

ZusatzversorgungseinrichtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 4c EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine nicht rechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist eine Pensionskasse i. S. d. § 4c (BFH vom 22.09.1995 – VI R 52/95, BStBl II 1996 S. 136).

Amtlicher Wortlaut

Eine nicht rechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist eine Pensionskasse i. S. d. § 4c (>BFH vom 22.09.1995 – VI R 52/95, BStBl II 1996 S. 136).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4c EStG – Zuwendungen an Pensionskassen

(1) ¹Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. ²Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als…

§ 4c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 4c EStG

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