R 4d (2) EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Bei den von der Kasse aus Anlass einer Tätigkeit für das Trägerunternehmen erbrachten Leistungen muss es sich um Leistungen der Alters‑, Invaliditäts‑ oder Hinterbliebenenversorgung oder um Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder zur Hilfe in sonstigen Notlagen handeln. ²Für…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Bei den von der Kasse aus Anlass einer Tätigkeit für das Trägerunternehmen erbrachten Leistungen muss es sich um Leistungen der Alters‑, Invaliditäts‑ oder Hinterbliebenenversorgung oder um Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder zur Hilfe in sonstigen Notlagen handeln. ²Für die Frage, ob Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, ist ausschließlich § 1 Betriebsrentengesetz maßgebend. ³Werden Leistungen in Aussicht gestellt, die mit denen einer Kapitallebensversicherung mit steigender Todesfallleistung vergleichbar sind, müssen diese nicht die in den LStR geforderten Voraussetzungen an den Mindesttodesfallschutz erfüllen. ⁴Der Bezug von Leistungen der Altersversorgung setzt mindestens die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; nur in berufsspezifischen Ausnahmefällen kann eine niedrigere Altersgrenze zwischen 55 und 60 in Betracht kommen. ⁵Für Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr. ⁶Für andere als die vorgenannten Leistungen sind Zuwendungen im Sinne von § 4d EStG durch das Trägerunternehmen mit steuerlicher Wirkung nicht möglich. ⁷Zu den lebenslänglich laufenden Leistungen gehören alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen, soweit sie nicht von vornherein nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten vorgesehen sind. ⁸Vorbehalte, nach denen Leistungen an den überlebenden Ehegatten bei einer Wiederverheiratung oder Invaliditätsrenten bei einer Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wegfallen, berühren die Eigenschaft der Renten als lebenslänglich laufende Leistung nicht. ⁹Dasselbe gilt, wenn eine Invaliditätsrente bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von einer Altersrente der Unterstützungskasse abgelöst wird. ¹⁰Keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind z. B. Überbrückungszahlungen für eine bestimmte Zeit, Waisenrenten, abgekürzte Invaliditätsrenten und zeitlich von vornherein begrenzte Leistungen an den überlebenden Ehegatten.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen
(1) ¹Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ²Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des…
§ 4d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4d EStG
20 von 31 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 4d (1) EStR – UnterstützungskasseEStH
- R 4d (3) EStR – Zuwendungen zum DeckungskapitalEStH
- R 4d (4) EStR – Zuwendungen zum ReservepolsterEStH
- R 4d (5) EStR – LeistungsanwärterEStH
- R 4d (6) EStR – AllgemeinesEStH
- R 4d (7) EStR – Zuwendungen für LeistungsempfängerEStH
- R 4d (8) EStR – Zuwendungen für LeistungsanwärterEStH
- R 4d (9) EStR – Kürzung der als Betriebsausgabe abzugsfähigen PrämienEStH
- R 4d (10) EStR – NachweispflichtEStH
- R 4d (11) EStR – Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende LeistungenEStH
- R 4d (12) EStR – Lohn- und GehaltssummeEStH
- R 4d (13) EStR – Kassenvermögen der UnterstützungskasseEStH
- R 4d (14) EStR – SonderfälleEStH
- R 4d (15) EStR – SonderfälleEStH
- H 4d (1) (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 4d (1) (Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten) EStH – Hinterbliebenenversorgung für den LebensgefährtenEStH
- H 4d (1) (Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds) EStH – Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf PensionsfondsEStH
- H 4d (1) (Überversorgung) EStH – ÜberversorgungEStH
- H 4d (1) (Unterstützungskasse) EStH – UnterstützungskasseEStH
- H 4d (1) (Versorgungsausgleich) EStH – VersorgungsausgleichEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4d EStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 32/181. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die…
- BFH, Urteil vom 31.07.2018, VIII R 6/151. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder…
- BFH, Urteil vom 07.03.2018, I R 89/151. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der…
- BFH, Urteil vom 20.07.2016, I R 33/151. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen…
- BFH, Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden…
- BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 110/091. Bei der Ermittlung des Einkommens einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche