R 4d (5) EStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(5) ¹Der Kreis der Leistungsanwärter umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können, soweit sie nicht bereits Empfänger lebenslänglich laufender…
Amtlicher Wortlaut
(5) ¹Der Kreis der Leistungsanwärter umfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können, soweit sie nicht bereits Empfänger lebenslänglich laufender Leistungen sind. ²Bei Zusagen von Hinterbliebenenversorgung ohne Altersversorgung gilt die Person als Leistungsanwärter, bei deren Ableben die Hinterbliebenenversorgung einsetzt; hierbei ist nicht zu prüfen, ob Angehörige vorhanden sind, die Anspruch auf eine Versorgung haben. ³Angehörige des Unternehmers oder von Mitunternehmern des Trägerunternehmens dürfen nur als Leistungsanwärter berücksichtigt werden, soweit ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis (>R 4.8) vorliegt. ⁴Personen, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind, gehören unter den vorstehenden Voraussetzungen zu den Leistungsanwärtern, solange die Kasse mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat; sofern der Kasse nicht bereits vorher bekannt ist, dass Leistungen nicht zu gewähren sind, braucht bei diesen Personen die Frage, ob die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, erst nach Erreichen der Altersgrenze geprüft zu werden. ⁵Personen, bei denen bis zum Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden Wirtschaftsjahres nicht feststeht, dass die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, gehören vom Ende dieses Wirtschaftsjahres an nicht mehr zu den Leistungsanwärtern.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen
(1) ¹Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ²Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des…
§ 4d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4d EStG
20 von 31 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 4d (1) EStR – UnterstützungskasseEStH
- R 4d (2) EStR – LeistungsartenEStH
- R 4d (3) EStR – Zuwendungen zum DeckungskapitalEStH
- R 4d (4) EStR – Zuwendungen zum ReservepolsterEStH
- R 4d (6) EStR – AllgemeinesEStH
- R 4d (7) EStR – Zuwendungen für LeistungsempfängerEStH
- R 4d (8) EStR – Zuwendungen für LeistungsanwärterEStH
- R 4d (9) EStR – Kürzung der als Betriebsausgabe abzugsfähigen PrämienEStH
- R 4d (10) EStR – NachweispflichtEStH
- R 4d (11) EStR – Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende LeistungenEStH
- R 4d (12) EStR – Lohn- und GehaltssummeEStH
- R 4d (13) EStR – Kassenvermögen der UnterstützungskasseEStH
- R 4d (14) EStR – SonderfälleEStH
- R 4d (15) EStR – SonderfälleEStH
- H 4d (1) (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 4d (1) (Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten) EStH – Hinterbliebenenversorgung für den LebensgefährtenEStH
- H 4d (1) (Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds) EStH – Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf PensionsfondsEStH
- H 4d (1) (Überversorgung) EStH – ÜberversorgungEStH
- H 4d (1) (Unterstützungskasse) EStH – UnterstützungskasseEStH
- H 4d (1) (Versorgungsausgleich) EStH – VersorgungsausgleichEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 4d EStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.10.2020, X R 32/181. Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die…
- BFH, Urteil vom 31.07.2018, VIII R 6/151. Fest zugesagte prozentuale Renten- oder Anwartschaftserhöhungen sind zwar keine ungewissen Erhöhungen i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Renten- oder…
- BFH, Urteil vom 07.03.2018, I R 89/151. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der…
- BFH, Urteil vom 20.07.2016, I R 33/151. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen…
- BFH, Urteil vom 26.11.2014, I R 37/13Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden…
- BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 110/091. Bei der Ermittlung des Einkommens einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche