Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 4d (11) EStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 4d EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Lohn‑ und Gehaltssumme des Trägerunternehmens im Wj. 01 | 1.000.000 € Die Zuwendung beträgt im Wj. 01 1.000 € und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 € = 2.000 €. Lohn‑ und Gehaltssumme im Wj. 02 bis zum Wj. 05 je | 1.200.000 € Zuwendungen…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Lohn‑ und Gehaltssumme des Trägerunternehmens im Wj. 01 | 1.000.000 €

Die Zuwendung beträgt im Wj. 01 1.000 € und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 € = 2.000 €.

Lohn‑ und Gehaltssumme im Wj. 02 bis zum Wj. 05 je | 1.200.000 €

Zuwendungen im Wj. 02 bis zum Wj. 05 je 0,2 % von 1.200.000 €, zusammen | 9.600 €

Kassenleistungen im Wj. 01 bis zum Wj. 05 zusammen | 4.000 €

Lohn‑ und Gehaltssumme im Wj. 06 | 1.500.000 €

tatsächliche Kassenleistungen im Wj. 06 | 12.000 €

Im Wj. 06 können der Kasse statt der normalen Zuwendung von 0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 € zugewendet werden:

– die tatsächlichen Kassenleistungen im Wj. 06 von | 12.000 €

– der aus den vorangegangenen 5 Wj. noch nicht durch Leistungen aufgezehrten Zuwendungen (10.600 € – 4.000 € =) | 6.600 €

5.400 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 4d EStG – Zuwendungen an Unterstützungskassen

(1) ¹Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen: 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren: a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. ²Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des…

§ 4d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 4d EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 4d EStG

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