Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Rechtliche Pflicht) EStH

Rechtliche PflichtHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig. Unter rechtliche Gründe i. S. v. § 33 Abs. 2 fallen danach nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat (BFH vom 18.07.1986 – III R 178/80…

Amtlicher Wortlaut

– Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen erwachsen regelmäßig nicht zwangsläufig. Unter rechtliche Gründe i. S. v. § 33 Abs. 2 fallen danach nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst gesetzt hat (>BFH vom 18.07.1986 – III R 178/80, BStBl II S. 745 und vom 19.05.1995 – III R 12/92, BStBl II S. 774).

– >Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

§ 33 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

6 von 171 zugeordneten Entscheidungen.

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