Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 33.1-33.4 (Haushaltsersparnis) EStH

HaushaltsersparnisHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Aufwendungen für die krankheits‑ oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten‑ oder Pflegeheim bzw. in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs‑ und Unterbringungskosten…

Amtlicher Wortlaut

– Aufwendungen für die krankheits‑ oder pflegebedingte Unterbringung in einem Alten‑ oder Pflegeheim bzw. in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs‑ und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Stpfl. ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen anzusetzen (>R 33.3 Abs. 2 Satz 2 und BFH vom 15.04.2010 – VI R 51/09, BStBl II S. 794, vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BStBl II 2018 S. 179 und vom 10.08.2023 – VI R 40/20, BStBl II S. 1107).

– Sind beide Ehegatten krankheits‑ oder pflegebedingt in einem Alten‑ und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (>BFH vom 04.10.2017 – VI R 22/16, BStBl II 2018 S. 179).

– Kosten der Unterbringung in einem Krankenhaus können regelmäßig ohne Kürzung um eine Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (>BFH vom 22.06.1979 – VI R 43/76, BStBl II S. 646).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. (2) ¹Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht…

§ 33 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 33 EStG

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