H 15.9 (2) (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen WortlautSchenkweise von ihren Eltern in eine KG aufgenommene Kinder können nur Mitunternehmer sein, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zukommen. Maßstab ist das nach dem HGB für den Kommanditisten vorgesehene…
Amtlicher Wortlaut
Schenkweise von ihren Eltern in eine KG aufgenommene Kinder können nur Mitunternehmer sein, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zukommen. Maßstab ist das nach dem HGB für den Kommanditisten vorgesehene Regelstatut (>BFH vom 24.07.1986 – IV R 103/83, BStBl II 1987 S. 54). Dazu gehören auch die gesetzlichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können (>BMF vom 05.10.1989 – BStBl I S. 378). Entsprechendes gilt für am Gesellschaftsanteil der Eltern unterbeteiligte Kinder (>BFH vom 24.07.1986 – IV R 103/83, BStBl II 1987 S. 54). Sie sind nicht Mitunternehmer, wenn ihre Rechtsstellung nach dem Gesamtbild zugunsten der Eltern in einer Weise beschränkt ist, wie dies in Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden nicht üblich ist (>BFH vom 08.02.1979 – IV R 163/76, BStBl II S. 405 und vom 03.05.1979 – IV R 153/78, BStBl II S. 515). Die schenkweise begründete Rechtsstellung der Kinder entspricht in diesen Fällen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach häufig dem Versprechen einer erst künftigen Kapitalübertragung (>BFH vom 08.02.1979 – IV R 163/76, BStBl II S. 405 und vom 03.05.1979 – IV R 153/78, BStBl II S. 515). Die Gewinngutschriften auf die Unterbeteiligung sind deshalb bei dem Elternteil keine Sonderbetriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen i. S. d. § 12 (>BFH vom 18.07.1974 – IV B 34/74, BStBl II S. 740). Der schenkweisen Aufnahme steht gleich, wenn den Kindern die Mittel für die Kommanditeinlage darlehensweise unter Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die unter Fremden nicht üblich sind (>BFH vom 05.07.1979 – IV R 27/76, BStBl II S. 670). Sind die in eine Gesellschaft im Wege der Schenkung aufgenommenen Kinder nach den vorstehenden Grundsätzen nicht als Mitunternehmer anzusehen, können ihnen die vertraglichen Gewinnanteile nicht als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. In Höhe dieser Gewinnanteile liegt regelmäßig eine nach § 12 unbeachtliche Einkommensverwendung der Eltern vor (>BFH vom 22.01.1970 – IV R 178/68, BStBl II S. 416).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. ²Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft…
§ 15 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 EStG
20 von 280 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 15.1 EStR – SelbständigkeitEStH
- R 15.2 EStR – NachhaltigkeitEStH
- R 15.3 EStR – GewinnerzielungsabsichtEStH
- R 15.4 EStR – Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen VerkehrEStH
- R 15.5 EStR – Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und ForstwirtschaftEStH
- R 15.7 (1) EStR – AllgemeinesEStH
- R 15.7 (2) EStR – Vermietung und Verpachtung von GrundvermögenEStH
- R 15.7 (3) EStR – Vermietung beweglicher GegenständeEStH
- R 15.7 (4) EStR – Betriebsaufspaltung – AllgemeinesEStH
- R 15.7 (5) EStR – Betriebsaufspaltung – Sachliche VerflechtungEStH
- R 15.7 (6) EStR – Betriebsaufspaltung – Personelle VerflechtungEStH
- R 15.7 (7) EStR – Betriebsaufspaltung – Zusammenrechnung von EhegattenanteilenEStH
- R 15.7 (8) EStR – Betriebsaufspaltung – Zusammenrechnung der Anteile von Eltern und KindernEStH
- R 15.7 (9) EStR – WertpapiergeschäfteEStH
- R 15.8 (1) EStR – AllgemeinesEStH
- R 15.8 (2) EStR – Mehrstöckige PersonengesellschaftEStH
- R 15.8 (3) EStR – GewinnverteilungEStH
- R 15.8 (4) EStR – Einkommensteuerliche Behandlung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf AktienEStH
- R 15.8 (5) EStR – Umfassend gewerbliche PersonengesellschaftEStH
- R 15.8 (6) EStR – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 15 EStG
6 von 544 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, I R 57/231. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt.…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/231. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 29/241. Die Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß. 2. Dies gilt auch, wenn infolge der zeitlichen…
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 26.03.2026, IV R 29/231. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
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Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?
Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.
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Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.
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Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?
- Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
- Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
- Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche