Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15.6 (Heil‑ und Heilhilfsberufe) EStH

Heil‑ und HeilhilfsberufeHinweis der Finanzverwaltung zu § 15 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben (BFH vom…

Amtlicher Wortlaut

– Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben (>BFH vom 25.04.2017 – VIII R 24/14, BStBl II S. 908).

– Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn es ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit darstellt und aus dem Krankenhaus ein besonderer Gewinn nicht angestrebt wird (>RFH vom 15.03.1939 – VI 119/39, RStBl S. 853). Entsprechendes gilt hinsichtlich einer von einem Arzt oder von einem Heilpraktiker, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Heilmasseur betriebenen medizinischen Badeanstalt (>BFH vom 26.11.1970 – IV 60/65, BStBl II 1971 S. 249).

– Ist eine von einem Arzt betriebene Klinik, ein Kurheim oder Sanatorium ein gewerblicher Betrieb, gehören auch seine im Rahmen dieses Betriebes erzielten Einnahmen aus ärztlichen Leistungen zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb, wenn ein ganzheitliches Heilverfahren praktiziert wird, für das ein einheitliches Entgelt zu entrichten ist (>BFH vom 12.11.1964 – IV 153/64 U, BStBl III 1965 S. 90). Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedoch dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden und sich nicht gegenseitig unlösbar bedingen (>BFH vom 02.10.2003 – IV R 48/01, BStBl II 2004 S. 363). Das gilt entsprechend, wenn der Betrieb einer medizinischen Badeanstalt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.

– Tierärzte, die Medikamente oder Impfstoffe gegen Entgelt abgeben, sind gewerblich tätig (>BFH vom 01.02.1979 – IV R 113/76, BStBl II S. 574 und vom 27.07.1978 – V R 66/76, BStBl II S. 686 sowie BMF vom 14.05.1997 – BStBl I S. 566).

– Der Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln und von Mundhygieneartikeln ist eine gewerbliche Tätigkeit (>BMF vom 14.05.1997 – BStBl I S. 566).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(1) ¹Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. ²Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft…

§ 15 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 15 EStG

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    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

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    Eine Architekten-GbR erzielt Nettoumsätze von 1.000.000 €, davon 28.000 € aus dem Handel mit Baumaterialien. Wie sind die Einkünfte der GbR einzuordnen?

    Die BFH-Bagatellgrenze verlangt, dass die gewerblichen Nettoumsätze sowohl 3 % der Gesamtnettoumsätze als auch 24.500 € nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 41/11). Mit 2,8 % ist zwar die relative Grenze eingehalten, die absolute Grenze von 24.500 € aber überschritten. Daher färbt die gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf alle Einkünfte ab.

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    Die vermögensverwaltende V-GmbH & Co. KG hat als einzige Komplementärin die V-GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag ist neben der GmbH auch der Kommanditist A (natürliche Person) zur Geschäftsführung befugt. Welche Einkünfte erzielt die KG?

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt, dass nur die Kapitalgesellschaft(en) oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die Befugnis des Kommanditisten A führt zur Entprägung (R 15.8 Abs. 6 EStR). Die KG bleibt vermögensverwaltend; die Rechtsform als Handelsgesellschaft begründet keine gewerblichen Einkünfte.

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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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    Warum werden Sondervergütungen den gewerblichen Einkünften zugerechnet, und was besagt das Korrespondenzprinzip?

    • Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer: Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dem Mitunternehmergewinn zugerechnet.
    • Vergütungen für Tätigkeit, Darlehen und Überlassung von Wirtschaftsgütern werden gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) und unterliegen der GewSt.
    • Korrespondenz: Aufwand der Gesellschaft wird in gleicher Höhe als Sonderbetriebseinnahme erfasst; Gesamtgewinn bleibt unberührt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
    • Beispiel Pensionszusage: Rückstellung in der Gesellschaftsbilanz, korrespondierender Aktivposten in der Sonderbilanz (BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11).
    Typische Nachfrage: Gilt das auch für Vergütungen an einen nur mittelbar über eine andere Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter?
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