Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R E 32 ErbStR

Bekanntgabe des Steuerbescheids an VertreterRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 32 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 32 ErbStG – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 32 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32 ErbStG

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