Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 31 (Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers) ErbStH

Erklärungspflicht des TestamentsvollstreckersHinweis der Finanzverwaltung zu § 31 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 9.6.1999 II B 101/98, BStBl II S. 529, vom 7.12.1999 II B 79/99, BStBl 2000 II S. 233 und vom 11.6.2013 II R 10/11, BStBl II S. 924

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 9.6.1999 II B 101/98, BStBl II S. 529, vom 7.12.1999 II B 79/99, BStBl 2000 II S. 233 und vom 11.6.2013 II R 10/11, BStBl II S. 924

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 31 ErbStG – Steuererklärung

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.…

§ 31 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 31 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 31 ErbStG

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