R E 31 ErbStR
Amtlicher Wortlaut
- unbesetzt -
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 31 ErbStG – Steuererklärung
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Satz 2 gilt entsprechend.…
§ 31 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 31 ErbStG
- H E 31 (Gemeinsame Steuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer Erwerber) ErbStH – Gemeinsame Steuererklärung bei Vorhandensein mehrerer Erben und weiterer ErwerberErbStH
- H E 31 (Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers) ErbStH – Erklärungspflicht des TestamentsvollstreckersErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 31 ErbStG
6 von 8 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 40/171. Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. 2. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist…
- BFH, Urteil vom 28.08.2019, II R 7/171. Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der…
- BFH, Urteil vom 30.08.2017, II R 46/151. Überlässt ein Dritter von ihm angestellte und entlohnte Arbeitnehmer einem Fußballverein in vollem Umfang zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer und verzichtet er auf die Geltendmachung eines…
- BFH, Urteil vom 11.06.2013, II R 10/11Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht…
- BFH, Beschluss vom 28.06.2023, II B 79/221. NV: Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft weicht in zulässiger Weise von dem Zivilrecht ab. 2. NV: Die Besteuerung sowohl des Vor- als auch des Nacherben ist verfassungsgemäß. 3. NV: Ein…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche