Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 32 (Bekanntgabe des Steuerbescheids bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft) ErbStH

Bekanntgabe des Steuerbescheids bei Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und NachlasspflegschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> AEAO in der jeweils anzuwendenden Fassung, zu § 122 AO

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 ErbStG – Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten. (2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 32 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32 ErbStG

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