R B 160.8 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. ²Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. ³Die Anzucht von Rosen und…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. ²Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. ³Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nicht überwiegt. ⁴Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzuordnen.
(2) ¹Forstliche Saat- und Pflanzkämpe gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn sie nicht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den Eigenbedarf der in demselben Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. ²Andernfalls rechnen forstliche Saat- und Pflanzkämpe zur forstwirtschaftlichen Nutzung (> R B 160.3 Absatz 2). ³Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus.
(3) ¹Rebschulen und Rebmuttergärten gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, soweit sie nicht zu mehr als zwei Drittel der weinbaulichen Nutzung des eigenen Betriebs dienen. ²Andernfalls rechnen sie zur weinbaulichen Nutzung (> R B 160.4 Absatz 2).
(4) Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege sowie die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen.
(5) Die Abgrenzung zu Weihnachtsbaumkulturen richtet sich nach R B 160.16.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 160 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland.…
§ 160 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 160 BewG
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- R B 160.1 ErbStR – WirtschaftsteilErbStH
- R B 160.2 ErbStR – Landwirtschaftliche NutzungErbStH
- R B 160.3 ErbStR – Forstwirtschaftliche NutzungErbStH
- R B 160.4 ErbStR – Weinbauliche NutzungErbStH
- R B 160.5 ErbStR – Gärtnerische NutzungErbStH
- R B 160.6 ErbStR – Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und ZierpflanzenbauErbStH
- R B 160.7 ErbStR – Nutzungsteil ObstbauErbStH
- R B 160.9 ErbStR – Übrige land- und forstwirtschaftliche NutzungenErbStH
- R B 160.10 ErbStR – Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und TeichwirtschaftErbStH
- R B 160.11 ErbStR – ImkereiErbStH
- R B 160.12 ErbStR – WanderschäfereiErbStH
- R B 160.13 ErbStR – SaatzuchtErbStH
- R B 160.14 ErbStR – PilzanbauErbStH
- R B 160.15 ErbStR – NützlingeErbStH
- R B 160.16 ErbStR – WeihnachtsbaumkulturenErbStH
- R B 160.17 ErbStR – BesamungsstationenErbStH
- R B 160.18 ErbStR – NebenbetriebeErbStH
- R B 160.19 ErbStR – AbbaulandErbStH
- R B 160.20 ErbStR – GeringstlandErbStH
- R B 160.21 ErbStR – BetriebswohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 160 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche