Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R B 160.19 ErbStR

AbbaulandRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 160 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. ²Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land und…

Amtlicher Wortlaut

¹Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. ²Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 160 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland.…

§ 160 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 160 BewG

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BFH-Rechtsprechung zu § 160 BewG

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