R B 160.22 (6) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(6) ¹Zum Grund und Boden des Wohnteils im Sinne des § 160 Absatz 9 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. ²Die Zuordnung des Grund und Bodens sowie der Gartenflächen richtet sich nach der Verkehrsauffassung. ³Es bestehen…
Amtlicher Wortlaut
(6) ¹Zum Grund und Boden des Wohnteils im Sinne des § 160 Absatz 9 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. ²Die Zuordnung des Grund und Bodens sowie der Gartenflächen richtet sich nach der Verkehrsauffassung. ³Es bestehen keine Bedenken, die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zu Grunde zu legen. ⁴Bei Betrieben, die vor dem 31. Dezember 1998 bereits bestanden, kann folglich nur der Teil des Grund und Bodens dem Wohnteil zugerechnet werden, der nach § 13 Absatz 4 und 5 EStG steuerfrei entnommen werden konnte. ⁵Zu den Einzelheiten der Abgrenzung > R B 167.1.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 160 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland.…
§ 160 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 160 BewG
20 von 32 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R B 160.12 ErbStR – WanderschäfereiErbStH
- R B 160.13 ErbStR – SaatzuchtErbStH
- R B 160.14 ErbStR – PilzanbauErbStH
- R B 160.15 ErbStR – NützlingeErbStH
- R B 160.16 ErbStR – WeihnachtsbaumkulturenErbStH
- R B 160.17 ErbStR – BesamungsstationenErbStH
- R B 160.18 ErbStR – NebenbetriebeErbStH
- R B 160.19 ErbStR – AbbaulandErbStH
- R B 160.20 ErbStR – GeringstlandErbStH
- R B 160.21 ErbStR – BetriebswohnungenErbStH
- R B 160.22 ErbStR – WohnteilErbStH
- R B 160.22 (4) ErbStR – WohnteilErbStH
- R B 160.22 (5) ErbStR – WohnteilErbStH
- R B 160.22 (7) ErbStR – WohnteilErbStH
- H B 160.1 (Pensionsvieh) ErbStH – PensionsviehErbStH
- H B 160.2 (Standarddeckungsbeiträge) ErbStH – StandarddeckungsbeiträgeErbStH
- H B 160.20 (Bodenschätzung) ErbStH – BodenschätzungErbStH
- H B 160.22 (3) (Mehr als nur gelegentliche Tätigkeit) ErbStH – Mehr als nur gelegentliche TätigkeitErbStH
- H B 160.22 (4) (Nebenerwerbsstellen) ErbStH – NebenerwerbsstellenErbStH
- H B 160.22 (5) (Lage der Wohnung) ErbStH – Lage der WohnungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 160 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche