R B 160.13 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. ²Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. ³Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. ⁴Zur…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. ²Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. ³Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. ⁴Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:
1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen;
2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);
3. stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);
4. umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).
(2) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 160 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland.…
§ 160 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 160 BewG
20 von 32 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R B 160.3 ErbStR – Forstwirtschaftliche NutzungErbStH
- R B 160.4 ErbStR – Weinbauliche NutzungErbStH
- R B 160.5 ErbStR – Gärtnerische NutzungErbStH
- R B 160.6 ErbStR – Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und ZierpflanzenbauErbStH
- R B 160.7 ErbStR – Nutzungsteil ObstbauErbStH
- R B 160.8 ErbStR – Nutzungsteil BaumschulenErbStH
- R B 160.9 ErbStR – Übrige land- und forstwirtschaftliche NutzungenErbStH
- R B 160.10 ErbStR – Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und TeichwirtschaftErbStH
- R B 160.11 ErbStR – ImkereiErbStH
- R B 160.12 ErbStR – WanderschäfereiErbStH
- R B 160.14 ErbStR – PilzanbauErbStH
- R B 160.15 ErbStR – NützlingeErbStH
- R B 160.16 ErbStR – WeihnachtsbaumkulturenErbStH
- R B 160.17 ErbStR – BesamungsstationenErbStH
- R B 160.18 ErbStR – NebenbetriebeErbStH
- R B 160.19 ErbStR – AbbaulandErbStH
- R B 160.20 ErbStR – GeringstlandErbStH
- R B 160.21 ErbStR – BetriebswohnungenErbStH
- R B 160.22 ErbStR – WohnteilErbStH
- R B 160.22 (4) ErbStR – WohnteilErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 160 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche