R B 160.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. ²Hierzu gehören die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG. ³Als landwirtschaftliche Nutzung sind auch die…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. ²Hierzu gehören die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG. ³Als landwirtschaftliche Nutzung sind auch die Betriebsformen Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund einzustufen (> Anlage 1 und R B 163 Absatz 3).
(2) ¹Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören grundsätzlich der spezialisierte Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel und anderen Sonderkulturen. ²Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, ist jedoch der Anbau von Hopfen, Spargel und Tabak nach § 160 Absatz 2 Satz 2 BewG als landwirtschaftliche Nutzung zu erfassen. ³Die Saatzucht, Besamungsstationen und Weihnachtsbaumkulturen gehören ebenfalls nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
(3) ¹Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. ²Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen und die Anzahl der vorhandenen Tiere maßgeblich. ³Bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung ist § 169 BewG in Verbindung mit Anlage 19 und 20 zum BewG und § 175 Absatz 2 BewG zu beachten.
(4) ¹Gemeinschaftliche Tierhaltungen sind nach § 51a BewG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 EStG der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen und damit land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne der §§ 158 ff. BewG. ²Die Tierzucht ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG und der Nutzungsart Veredlung im Sinne der Anlage 14 zum BewG zuzuordnen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 160 BewG – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den Wirtschaftsteil, 2. die Betriebswohnungen und 3. den Wohnteil. (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, 2. die Nebenbetriebe, 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland, b) Geringstland, c) Unland.…
§ 160 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 160 BewG
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- R B 160.1 ErbStR – WirtschaftsteilErbStH
- R B 160.3 ErbStR – Forstwirtschaftliche NutzungErbStH
- R B 160.4 ErbStR – Weinbauliche NutzungErbStH
- R B 160.5 ErbStR – Gärtnerische NutzungErbStH
- R B 160.6 ErbStR – Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und ZierpflanzenbauErbStH
- R B 160.7 ErbStR – Nutzungsteil ObstbauErbStH
- R B 160.8 ErbStR – Nutzungsteil BaumschulenErbStH
- R B 160.9 ErbStR – Übrige land- und forstwirtschaftliche NutzungenErbStH
- R B 160.10 ErbStR – Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und TeichwirtschaftErbStH
- R B 160.11 ErbStR – ImkereiErbStH
- R B 160.12 ErbStR – WanderschäfereiErbStH
- R B 160.13 ErbStR – SaatzuchtErbStH
- R B 160.14 ErbStR – PilzanbauErbStH
- R B 160.15 ErbStR – NützlingeErbStH
- R B 160.16 ErbStR – WeihnachtsbaumkulturenErbStH
- R B 160.17 ErbStR – BesamungsstationenErbStH
- R B 160.18 ErbStR – NebenbetriebeErbStH
- R B 160.19 ErbStR – AbbaulandErbStH
- R B 160.20 ErbStR – GeringstlandErbStH
- R B 160.21 ErbStR – BetriebswohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 160 BewG
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, II R 39/201. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 9/191. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche