Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 16 (Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht) ErbStH

Freibetrag bei beschränkter SteuerpflichtHinweis der Finanzverwaltung zu § 16 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: E und F sind verheiratet und leben beide seit 20 Jahren in Spanien. Im Jahr 2017 hat E seiner Frau ein Familienheim in Spanien geschenkt. Das Grundstück hat einen Wert von 200 000 EUR. Im Jahr 2018 stirbt E und hinterlässt F ein Grundstück in Spanien im Wert von 400…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

E und F sind verheiratet und leben beide seit 20 Jahren in Spanien. Im Jahr 2017 hat E seiner Frau ein Familienheim in Spanien geschenkt. Das Grundstück hat einen Wert von 200 000 EUR.

Im Jahr 2018 stirbt E und hinterlässt F ein Grundstück in Spanien im Wert von 400 000 EUR sowie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück in Deutschland im Wert von 800 000 EUR.

Erwerb 2017

Der Erwerb unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht, da es sich nicht um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handelt und auch kein Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG vorliegt.

Erwerb 2018

Der Erwerb des inländischen Grundstücks unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG, da es sich um Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG handelt.

Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG

Nicht beschränkt steuerpflichtiges Vermögen (10 Jahreszeitraum) | x | Freibetrag § 16 Absatz 1 ErbStG

Gesamter Vermögensanfall (10 Jahreszeitraum)

Grundstück (Inland) | 800 000 EUR

Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG | 80 000 EUR

Vermögensanfall (beschränkte Steuerpflicht) | 720 000 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 ErbStG) | 500 000 EUR

Persönlicher Freibetrag (Kürzungsbetrag) | ./. 214 285 EUR

Persönlicher Freibetrag (abzugsfähiger Teil) | 285 715 EUR | ./. 285 715 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) | 423 900 EUR

Steuersatz 15%

Steuer | 63 585 EUR

Bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG bleibt unberücksichtigt, dass das im Jahr 2017 geschenkte Familienheim in Spanien nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG steuerfrei wäre, wenn es sich um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handeln würde. Auch die für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück vom Erwerb 2018 gewährte Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG bleibt bei der Kürzung des Freibetrags unberücksichtigt.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 16 ErbStG – Freibeträge

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 6. (weggefallen) 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe…

§ 16 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 16 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 16 ErbStG

6 von 16 zugeordneten Entscheidungen.

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

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  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?

    E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann ist ein Erwerb in Deutschland unbeschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig?

    Typische Nachfrage: Welche Vorschriften sind bei möglicher Doppelbesteuerung von Auslandsvermögen zu prüfen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?

    Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Persönliche Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG?

    Ehegatte/Lebenspartner 500.000 € – Kinder 400.000 € – Enkel 200.000 € – übrige StKl I 100.000 € – StKl II und III je 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

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