2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 31.07.2024 – II R 13/22

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils
ECLI: DE:BFH:2024:U.310724.IIR13.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts.

Leitsatz

  1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts.
  2. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2022 - 3 K 176/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Februar 2022, Az: 3 K 176/21, Urteil

Zitierte Normen

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    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

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    Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.

    • StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
    Typische Nachfrage: In welche Steuerklasse fällt das Kind, das seinen Eltern etwas schenkt?
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    Wer gehört zur Steuerklasse I?

    Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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    Wer gehört zur Steuerklasse II?

    Eltern/Voreltern (soweit nicht StKl I), Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Großvater G stirbt. Sein Sohn S ist bereits vor ihm verstorben; Ss Tochter E erbt einen Teil des Nachlasses. Welcher persönliche Freibetrag steht E zu?

    E gehört als Abkömmling eines Kindes zur Steuerklasse I. Da ihr Vater S vorverstorben ist, erhält sie als „Kind eines verstorbenen Kindes“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Freibetrag von 400.000 € statt 200.000 € (Nr. 3).

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