BFH, Urteil vom 25.11.2020 – II R 36/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend.
Leitsatz
- NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend.
- NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode des Erblassers erworben wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), richtet sich nach dem Gegenstand des Vermächtnisses und nicht danach, was an Erfüllungs statt geleistet wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.06.2018 - 7 K 926/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 28. Juni 2018, Az: 7 K 926/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStGErwerb von Todes wegen
- § 13a Abs. 8 ErbStGSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
- § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStGBegünstigtes Vermögen
- § 364 Abs. 1 BGBAnnahme an Erfüllungs statt
- § 1939 BGBVermächtnis
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
- § 2180 Abs. 3 BGBAnnahme und Ausschlagung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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