§ 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 1953 BGB
4 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 13/22BStBl/amtlich
1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das…
- BFH, Urteil vom 17.11.2021, II R 39/19BStBl/amtlich
Erwirbt ein inländischer Erbe nach italienischem Erbrecht, entsteht inländische Erbschaftsteuer mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers und nicht erst mit der nach italienischem Recht notwendigen Annahme der Erbschaft durch den Erben.
- BFH, Urteil vom 25.11.2020, II R 36/18NV
1. NV: Die Auslegung einer Vermächtnisanordnung ebenso wie die Ermittlung, ob ein Vermächtnis angenommen wurde, obliegt dem Tatsachengericht und ist für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend. 2. NV: Ob begünstigtes Vermögen durch Vermächtnis mit dem Tode…
- BFH, Beschluss vom 21.07.2016, X R 36/08NV
1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen. 2. NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu…
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