BFH, Beschluss vom 21.07.2016 – X R 36/08
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen.
Leitsatz
- NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen.
- NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen.
- NV: Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben.
- NV: Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Das Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids vom 15. Juni 2010 X R 36/08 wird dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L anstelle von Frau E als Alleinerbe des verstorbenen Klägers E benannt wird. Ferner wird der Tenor des vorstehend genannten Gerichtsbescheids dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen hat.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. Januar 2007, Az: 13 K 139/04, Urteil; vorgehend BFH, 15. Juni 2010, Az: X R 36/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 246 ZPO
- § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates
- § 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
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