2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 01.09.2021 – II R 40/19

Abfindungszahlung im Scheidungsfall
ECLI: DE:BFH:2021:U.010921.IIR40.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Leitsatz

Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind ("Bedarfsabfindung"), liegt keine freigebige Zuwendung vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 und der Schenkungsteuerbescheid vom 14.09.2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 2. Mai 2018, Az: 4 K 3181/16, Urteil

Zitierte Normen

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