Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.30 (Feststellungen gemäß § 13b Absatz 10 ErbStG) ErbStH

Feststellungen gemäß § 13b Absatz 10 ErbStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer A verstirbt. Erbin wird seine Tochter T. Das Einzelunternehmen hat einen gemeinen Wert von 1 500 000 EUR. Verwaltungsvermögen (VV) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG ist in Höhe von 150 000 EUR vorhanden, davon sind 30 000 EUR junges…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmer A verstirbt. Erbin wird seine Tochter T. Das Einzelunternehmen hat einen gemeinen Wert von 1 500 000 EUR.

Verwaltungsvermögen (VV) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG ist in Höhe von 150 000 EUR vorhanden, davon sind 30 000 EUR junges Verwaltungsvermögen (jVV) (§ 13b Absatz 7 Satz 2 ErbStG).

Die Finanzmittel (FM) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG betragen 70 000 EUR, davon sind 20 000 EUR junge Finanzmittel (jFM) im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG.

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) der Altersversorgungsverpflichtungen (AVV) nach § 13b Absatz 2 Satz 2 bzw. Absatz 3 ErbStG beträgt 75 000 EUR.

Die AVV werden durch Wirtschaftsgüter in Höhe von 70 000 EUR abgesichert. Davon entfallen

– 50 000 EUR auf VV im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG;

– davon 20 000 EUR auf jVM im Sinne des § 13b Absatz 7 ErbStG und

– 20 000 EUR auf FM im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG (die jFM können als reine Stromgröße aus Einlagen abzüglich Entnahmen, > R E 13b.23 Absatz 3, nicht zur Absicherung der AVV dienen).

Neben den AVV sind weitere betriebliche Schulden in Höhe 395 000 EUR vorhanden.

Berechnung:

Bestand | Wirtschafts- güter des VV (Spalte 1), die der Absicherung von AVV dienen | Abzug der Schul- den aus AVV von den Werten des VV | Entwick- lung der festzu- stellenden Schulden | maßgebende Werte für die Feststellung

Spalte 1 | Spalte 2 EUR | Spalte 3 EUR | Spalte 4 EUR | Spalte 5 EUR | Spalte 6 EUR

Schulden gesamt (75 000 EUR + 395 000 EUR) | 470 000 | 470 000

davon AVV | 75 000 | 75 000

junges VV | 30 000 | 20 000 | ./. 20 000 | ./. 20 000 | 10 000

Differenz 1 | 55 000 | 450 000

VV (ohne jVV) | 120 000 | 30 000 | ./. 30 000 | ./. 30 000 | 90 000

Differenz 2 | 25 000 | 420 000

Summe VV | 100 000

FM | 70 000 | 20 000 | ./. 20 000 | ./. 20 000 | 50 000

Differenz 3 | 5 000 | 400 000 | 400 000

Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG und § 13b Absatz 10 ErbStG:

Wert des Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR

Verwaltungsvermögen | 100 000 EUR

junges Verwaltungsvermögen | 10 000 EUR

Finanzmittel | 50 000 EUR

junge Finanzmittel | 20 000 EUR

Schulden | 400 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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