R E 13b.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insbesondere die freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). ²Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht 1. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden ist insbesondere die freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). ²Als weitere begünstigte Erwerbe kommen in Betracht
1. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG). ²Der Auflagenbegünstigte erwirbt insoweit das begünstigte Vermögen vom Schenker. ³Die Weitergabeverpflichtung führt beim Auflagenbeschwerten dazu, dass er insoweit die Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen kann (> R E 13a.11),
2. die Bereicherung des Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG),
3. die Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG), wenn der künftige Erblasser selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,
4. der Erwerb des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG). ²Auch bei Ausüben des Wahlrechts nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ErbStG erwirbt der Nacherbe begünstigtes Vermögen unmittelbar vom Vorerben,
5. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) und der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung eines Vereins (§ 7 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG),
6. die vorzeitige Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG), wenn der Schenker selbst die Abfindung in Form begünstigten Vermögens leistet,
7. der Erwerb durch Übergang des Anteils an einer Personengesellschaft auf die verbleibenden Mitgesellschafter (Anwachsungserwerb) oder der Erwerb begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf Grund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtung (§ 7 Absatz 7 ErbStG).
(2) ¹Eine begünstigte Übertragung von Vermögen liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung). ²Die mittelbare Schenkung ist nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht. ³Zum Vorliegen begünstigungsfähigen Vermögens bei Einräumung einer überhöhten Gewinnbeteiligung bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft > R E 7.9 Absatz 3.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…
§ 13b ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG
20 von 72 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13b.1 ErbStR – Begünstigter Erwerb von Todes wegenErbStH
- R E 13b.3 ErbStR – Begünstigungsfähiges Vermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.4 ErbStR – Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- R E 13b.5 ErbStR – Begünstigungsfähiges BetriebsvermögenErbStH
- R E 13b.6 ErbStR – Begünstigungsfähige Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R E 13b.7 ErbStR – Begünstigtes VermögenErbStH
- R E 13b.8 ErbStR – Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten VermögensErbStH
- R E 13b.9 ErbStR – Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen VermögensErbStH
- R E 13b.10 ErbStR – Übermäßiges VerwaltungsvermögenErbStH
- R E 13b.11 ErbStR – AltersversorgungsvermögenErbStH
- R E 13b.12 ErbStR – Verwaltungsvermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.13 ErbStR – Überlassung von Grundstücken - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.14 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder des SonderbetriebsvermögensErbStH
- R E 13b.15 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- R E 13b.16 ErbStR – Grundstücksüberlassung im KonzernErbStH
- R E 13b.17 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen eines WohnungsunternehmensErbStH
- R E 13b.18 ErbStR – Grundstücke im Zusammenhang mit LieferungsverträgenErbStH
- R E 13b.19 ErbStR – Verpachtete land- und forstwirtschaftliche GrundstückeErbStH
- R E 13b.20 ErbStR – Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder wenigerErbStH
- R E 13b.21 ErbStR – Kunstgegenstände und andere besondere WirtschaftsgüterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG
6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 27/211. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche