Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R E 13b.9 ErbStR

Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen VermögensRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. ²Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts…

Amtlicher Wortlaut

(1) ¹Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. ²Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. ³Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.

(2) ¹Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:

I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG

+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test

Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens

= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen

II. Berechnung des begünstigten Vermögens

II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel

= | Saldo

- | festgestellter Wert der Schulden

= | Saldo

- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)

= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)

II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden

- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden

= | verbleibende Schulden

II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens

II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)

= | Saldo Verwaltungsvermögen

II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2

= | anteilig verbleibende Schulden

II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1

- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2

= | Nettowert des Verwaltungsvermögens

II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens

- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel

= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3

- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1

= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2

+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel

= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)

II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens

- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3

= | begünstigtes Vermögen

²Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:

III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten]

begünstigtes Vermögen II.5

x | Vorwegabschlag in %, max. 30 %

= | Vorwegabschlag

IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5

- | Vorwegabschlag III

= | Saldo (> Satz 3)

- | Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG]

= | Saldo

- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG

= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen

+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen)

= | steuerpflichtiges Vermögen

³Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (ggf. nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

§ 13b ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG

20 von 72 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 72 Abschnitte zu § 13b ErbStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG

6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat