R E 13b.9 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. ²Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. ²Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. ³Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.
(2) ¹Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:
I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test
Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
II. Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
= | Saldo
- | festgestellter Wert der Schulden
= | Saldo
- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden
- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
= | verbleibende Schulden
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
= | Saldo Verwaltungsvermögen
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
= | anteilig verbleibende Schulden
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen)
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
= | begünstigtes Vermögen
²Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:
III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten]
begünstigtes Vermögen II.5
x | Vorwegabschlag in %, max. 30 %
= | Vorwegabschlag
IV. Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5
- | Vorwegabschlag III
= | Saldo (> Satz 3)
- | Verschonungsabschlag [85 %, 100 % oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG]
= | Saldo
- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG
= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen)
= | steuerpflichtiges Vermögen
³Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (ggf. nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…
§ 13b ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG
20 von 72 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13b.1 ErbStR – Begünstigter Erwerb von Todes wegenErbStH
- R E 13b.2 ErbStR – Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter LebendenErbStH
- R E 13b.3 ErbStR – Begünstigungsfähiges Vermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.4 ErbStR – Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- R E 13b.5 ErbStR – Begünstigungsfähiges BetriebsvermögenErbStH
- R E 13b.6 ErbStR – Begünstigungsfähige Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R E 13b.7 ErbStR – Begünstigtes VermögenErbStH
- R E 13b.8 ErbStR – Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten VermögensErbStH
- R E 13b.10 ErbStR – Übermäßiges VerwaltungsvermögenErbStH
- R E 13b.11 ErbStR – AltersversorgungsvermögenErbStH
- R E 13b.12 ErbStR – Verwaltungsvermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.13 ErbStR – Überlassung von Grundstücken - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.14 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder des SonderbetriebsvermögensErbStH
- R E 13b.15 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- R E 13b.16 ErbStR – Grundstücksüberlassung im KonzernErbStH
- R E 13b.17 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen eines WohnungsunternehmensErbStH
- R E 13b.18 ErbStR – Grundstücke im Zusammenhang mit LieferungsverträgenErbStH
- R E 13b.19 ErbStR – Verpachtete land- und forstwirtschaftliche GrundstückeErbStH
- R E 13b.20 ErbStR – Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder wenigerErbStH
- R E 13b.21 ErbStR – Kunstgegenstände und andere besondere WirtschaftsgüterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG
6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 27/211. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche