H E 13b.9 (Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften
Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:
davon jung
Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR
Verwaltungsvermögen | 100 000 EUR | 10 000 EUR
Finanzmittel | 50 000 EUR | 20 000 EUR
Schulden | 400 000 EUR
Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.
Berechnungen:
I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 100 000 EUR
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | 50 000 EUR
= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | 150 000 EUR
Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 150 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
= | Verwaltungsvermögensquote 10 %
II. Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel | 50 000 EUR
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel | 20 000 EUR
= | Saldo | 30 000 EUR
- | festgestellter Wert der Schulden | 400 000 EUR
= | Saldo | -370 000 EUR
- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden | 400 000 EUR
- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 30 000 EUR
= | verbleibende Schulden | 370 000 EUR
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 100 000 EUR
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
= | Saldo Verwaltungsvermögen | 90 000 EUR
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 370 000 EUR x 90 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 500 000 EUR + 370 000 EUR
= | anteilig verbleibende Schulden | 17 808 EUR
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | 90 000 EUR
- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 | 17 808 EUR
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 72 192 EUR
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR
- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 72 192 EUR
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 397 808 EUR
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 72 192 EUR
- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 | 139 781 EUR
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | 0 EUR
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR
- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 | 30 000 EUR
= | begünstigtes Vermögen | 1 470 000 EUR
III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG
begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR
x | Vorwegabschlag in %, max. 30 % | 20 %
= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR
IV. Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR
- | Vorwegabschlag III | 294 000 EUR
= | Saldo | 1 176 000 EUR
- | Verschonungsabschlag 85 % | 999 600 EUR
= | Saldo | 176 400 EUR
- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG | 136 800 EUR
= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 39 600 EUR
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR
= | steuerpflichtiges Vermögen | 69 600 EUR
Beispiel 2:
Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen
Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen (SBV) des U wird mit mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:
Wert der Beteiligung an der A und B OHG | 1 800 000 EUR
Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 125 000 EUR
junges Verwaltungsvermögen | 12 500 EUR
Finanzmittel | 85 000 EUR
junge Finanzmittel | 20 000 EUR
Schulden | 490 000 EUR
Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Das Betriebsfinanzamt teilt darüber hinaus nachrichtlich Folgendes mit:
Gesamthand | davon jung | SBV | davon jung
Wert (Anteil) Betriebsvermögen | 1 500 000 EUR | 300 000 EUR
Verwaltungsvermögen | 100 000 EUR | 10 000 EUR | 25 000 EUR | 2 500 EUR
Finanzmittel | 50 000 EUR | 20 000 EUR | 35 000 EUR | 0 EUR
Schulden | 400 000 EUR | 90 000 EUR | 0 EUR
Berechnungen:
I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 125 000 EUR
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | 85 000 EUR
= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | 210 000 EUR
Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 210 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR
= | Verwaltungsvermögensquote 11,67 %
II. Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel | 85 000 EUR
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel | 20 000 EUR
= | Saldo | 65 000 EUR
- | festgestellter Wert der Schulden | 490 000 EUR
= | Saldo | -425 000 EUR
- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden | 490 000 EUR
- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 65 000 EUR
= | verbleibende Schulden | 425 000 EUR
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 125 000 EUR
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
= | Saldo Verwaltungsvermögen | 112 500 EUR
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 425 000 EUR x 112 500 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 800 000 EUR + 425 000 EUR
= | anteilig verbleibende Schulden | 21 489 EUR
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | 112 500 EUR
- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 | 21 489 EUR
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 91 011 EUR
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 800 000 EUR
- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 91 011 EUR
- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR
- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 676 489 EUR
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 91 011 EUR
- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 | 167 649 EUR
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | 0 EUR
+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR
+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 32 500 EUR
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 800 000 EUR
- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 | 32 500 EUR
= | begünstigtes Vermögen | 1 767 500 EUR
Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages muss eine zweite Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen und ohne das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen erfolgen. Hierzu wird auf die Berechnung in Beispiel 1 bzw. H E 13a.20 „Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen“ verwiesen. Das maßgebende begünstigte Vermögen beträgt danach 1 470 000 EUR.
III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG
begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR
x | Vorwegabschlag in %, max. 30 % | 20 %
= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR
IV. Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5 | 1 767 500 EUR
- | Vorwegabschlag III | 294 000 EUR
= | Saldo | 1 473 500 EUR
- | Verschonungsabschlag 85 % | 1 252 475 EUR
= | Saldo | 221 025 EUR
- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG | 114 488 EUR
= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 106 537 EUR
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) | 32 500 EUR
= | steuerpflichtiges Vermögen | 139 037 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…
§ 13b ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG
20 von 72 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13b.1 ErbStR – Begünstigter Erwerb von Todes wegenErbStH
- R E 13b.2 ErbStR – Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter LebendenErbStH
- R E 13b.3 ErbStR – Begünstigungsfähiges Vermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.4 ErbStR – Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- R E 13b.5 ErbStR – Begünstigungsfähiges BetriebsvermögenErbStH
- R E 13b.6 ErbStR – Begünstigungsfähige Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R E 13b.7 ErbStR – Begünstigtes VermögenErbStH
- R E 13b.8 ErbStR – Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten VermögensErbStH
- R E 13b.9 ErbStR – Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen VermögensErbStH
- R E 13b.10 ErbStR – Übermäßiges VerwaltungsvermögenErbStH
- R E 13b.11 ErbStR – AltersversorgungsvermögenErbStH
- R E 13b.12 ErbStR – Verwaltungsvermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.13 ErbStR – Überlassung von Grundstücken - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.14 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder des SonderbetriebsvermögensErbStH
- R E 13b.15 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- R E 13b.16 ErbStR – Grundstücksüberlassung im KonzernErbStH
- R E 13b.17 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen eines WohnungsunternehmensErbStH
- R E 13b.18 ErbStR – Grundstücke im Zusammenhang mit LieferungsverträgenErbStH
- R E 13b.19 ErbStR – Verpachtete land- und forstwirtschaftliche GrundstückeErbStH
- R E 13b.20 ErbStR – Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder wenigerErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG
6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 27/211. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche