Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.9 (Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens) ErbStH

Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen VermögensHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften

Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

davon jung

Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR

Verwaltungsvermögen | 100 000 EUR | 10 000 EUR

Finanzmittel | 50 000 EUR | 20 000 EUR

Schulden | 400 000 EUR

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Berechnungen:

I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 100 000 EUR

+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | 50 000 EUR

= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | 150 000 EUR

Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 150 000 EUR

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR

= | Verwaltungsvermögensquote 10 %

II. Berechnung des begünstigten Vermögens

II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel | 50 000 EUR

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel | 20 000 EUR

= | Saldo | 30 000 EUR

- | festgestellter Wert der Schulden | 400 000 EUR

= | Saldo | -370 000 EUR

- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR

= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden | 400 000 EUR

- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 30 000 EUR

= | verbleibende Schulden | 370 000 EUR

II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens

II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 100 000 EUR

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR

+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

= | Saldo Verwaltungsvermögen | 90 000 EUR

II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 370 000 EUR x 90 000 EUR

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 500 000 EUR + 370 000 EUR

= | anteilig verbleibende Schulden | 17 808 EUR

II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | 90 000 EUR

- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 | 17 808 EUR

= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 72 192 EUR

II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR

- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 72 192 EUR

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR

= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 397 808 EUR

II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 72 192 EUR

- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 | 139 781 EUR

= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR

II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | 0 EUR

+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 10 000 EUR

+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR

= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR

II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 500 000 EUR

- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 | 30 000 EUR

= | begünstigtes Vermögen | 1 470 000 EUR

III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG

begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR

x | Vorwegabschlag in %, max. 30 % | 20 %

= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR

IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR

- | Vorwegabschlag III | 294 000 EUR

= | Saldo | 1 176 000 EUR

- | Verschonungsabschlag 85 % | 999 600 EUR

= | Saldo | 176 400 EUR

- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG | 136 800 EUR

= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 39 600 EUR

+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR

= | steuerpflichtiges Vermögen | 69 600 EUR

Beispiel 2:

Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen

Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen (SBV) des U wird mit mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

Wert der Beteiligung an der A und B OHG | 1 800 000 EUR

Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 125 000 EUR

junges Verwaltungsvermögen | 12 500 EUR

Finanzmittel | 85 000 EUR

junge Finanzmittel | 20 000 EUR

Schulden | 490 000 EUR

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Das Betriebsfinanzamt teilt darüber hinaus nachrichtlich Folgendes mit:

Gesamthand | davon jung | SBV | davon jung

Wert (Anteil) Betriebsvermögen | 1 500 000 EUR | 300 000 EUR

Verwaltungsvermögen | 100 000 EUR | 10 000 EUR | 25 000 EUR | 2 500 EUR

Finanzmittel | 50 000 EUR | 20 000 EUR | 35 000 EUR | 0 EUR

Schulden | 400 000 EUR | 90 000 EUR | 0 EUR

Berechnungen:

I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | 125 000 EUR

+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG | 85 000 EUR

= | Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test | 210 000 EUR

Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 210 000 EUR

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR

= | Verwaltungsvermögensquote 11,67 %

II. Berechnung des begünstigten Vermögens

II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

festgestellter Wert der Finanzmittel | 85 000 EUR

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel | 20 000 EUR

= | Saldo | 65 000 EUR

- | festgestellter Wert der Schulden | 490 000 EUR

= | Saldo | -425 000 EUR

- | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR

= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden

festgestellter Wert der Schulden | 490 000 EUR

- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 65 000 EUR

= | verbleibende Schulden | 425 000 EUR

II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens

II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen

festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 125 000 EUR

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR

+ | verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

= | Saldo Verwaltungsvermögen | 112 500 EUR

II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden

verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 425 000 EUR x 112 500 EUR

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 1 800 000 EUR + 425 000 EUR

= | anteilig verbleibende Schulden | 21 489 EUR

II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | 112 500 EUR

- | anteilig verbleibende Schulden II.3.2 | 21 489 EUR

= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 91 011 EUR

II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 800 000 EUR

- | Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 91 011 EUR

- | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR

- | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR

= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 676 489 EUR

II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 | 91 011 EUR

- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 | 167 649 EUR

= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR

II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 | 0 EUR

+ | festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens | 12 500 EUR

+ | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | 20 000 EUR

= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 32 500 EUR

II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens | 1 800 000 EUR

- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 | 32 500 EUR

= | begünstigtes Vermögen | 1 767 500 EUR

Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages muss eine zweite Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen und ohne das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen erfolgen. Hierzu wird auf die Berechnung in Beispiel 1 bzw. H E 13a.20 „Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen“ verwiesen. Das maßgebende begünstigte Vermögen beträgt danach 1 470 000 EUR.

III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG

begünstigtes Vermögen II.5 | 1 470 000 EUR

x | Vorwegabschlag in %, max. 30 % | 20 %

= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR

IV. Steuerpflichtiges Vermögen

begünstigtes Vermögen II.5 | 1 767 500 EUR

- | Vorwegabschlag III | 294 000 EUR

= | Saldo | 1 473 500 EUR

- | Verschonungsabschlag 85 % | 1 252 475 EUR

= | Saldo | 221 025 EUR

- | Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG | 114 488 EUR

= | steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 106 537 EUR

+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) | 32 500 EUR

= | steuerpflichtiges Vermögen | 139 037 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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