Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.8 (Entlastungen beim Erwerb mehrerer Arten begünstigten Vermögens) ErbStH

Entlastungen beim Erwerb mehrerer Arten begünstigten VermögensHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: M vererbt ihrer Tochter T einen Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert von 600 000 EUR (begünstigtes Vermögen 600 000 EUR), eine KG Beteiligung mit einem negativen Steuerwert von 400 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH Anteile mit einem Steuerwert von 500 000 EUR…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

M vererbt ihrer Tochter T einen Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert von 600 000 EUR (begünstigtes Vermögen 600 000 EUR), eine KG Beteiligung mit einem negativen Steuerwert von 400 000 EUR und begünstigungsfähige GmbH Anteile mit einem Steuerwert von 500 000 EUR (begünstigtes Vermögen 500 000 EUR).

Wert des begünstigten Betriebsvermögens | 600 000 EUR

begünstigte GmbH-Anteile | + 500 000 EUR

begünstigtes Vermögen insgesamt | 1 100 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 % | ./. 935 000 EUR

verbleiben | 165 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 142 500 EUR

Berechnung des Abzugsbetrags | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 165 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 15 000 EUR

Davon 50 % | ./. 7 500 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 142 500 EUR

steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 22 500 EUR

KG-Beteiligung | -400 000 EUR

verbleiben | -377 500 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

§ 13b ErbStG im Volltext →

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BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG

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