Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13c.1 (Berechnung des Verschonungsabschlags) ErbStH

Berechnung des VerschonungsabschlagsHinweis der Finanzverwaltung zu § 13c ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Vater V schenkt seinem Sohn S begünstigtes Vermögen im Wert von 50 000 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. begünstigtes Vermögen | 50 000 000 EUR | 50 000 000 EUR Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % | 85 % Schwellenwert |…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Vater V schenkt seinem Sohn S begünstigtes Vermögen im Wert von 50 000 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

begünstigtes Vermögen | 50 000 000 EUR | 50 000 000 EUR

Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % | 85 %

Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR

übersteigender Wert | 24 000 000 EUR

Minderung des Verschonungsabschlags 24 000 000 EUR : 750 000 EUR = | ./. 32 %

zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 53 %

Verschonungsabschlag 53 % von 50 000 000 EUR | ./. 26 500 000 EUR

verbleiben | 23 500 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 23 500 000 EUR

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.

begünstigtes Vermögen | 50 000 000 EUR | 50 000 000 EUR

Verschonungsabschlag bei der Optionsverschonung in % | 100 %

Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR

übersteigender Wert | 24 000 000 EUR

Minderung des Verschonungsabschlags 24 000 000 EUR : 750 000 EUR = | ./. 32 %

zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 68 %

Verschonungsabschlag 68 % von 50 000 000 EUR | ./. 34 000 000 EUR

verbleiben | 16 000 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 16 000 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13c ErbStG – Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. (2)…

§ 13c ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13c ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13c ErbStG

6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat