H E 13c.4 (Berücksichtigung früherer Erwerbe) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 500 000 EUR…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 500 000 EUR
verbleiben | 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 1 500 000 EUR
Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20 000 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Änderung des Erwerbs 1:
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 10 000 000 EUR
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 20 000 000 EUR
Summe | 30 000 000 EUR
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR
übersteigender Wert | 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % | 85 %
Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 %
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 %
begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 000 000 EUR
verbleiben | 2 000 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 2 000 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs 2
begünstigtes Vermögen | 20 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 20 000 000 EUR | ./. 16 000 000 EUR
verbleiben | 4 000 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 4 000 000 EUR
Beispiel 2:
Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 1 500 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 275 000 EUR
verbleiben | 225 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 112 500 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 225 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 75 000 EUR
davon 50 % | ./. 37 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 112 500 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 112 500 EUR
Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28 500 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.
Änderung des Erwerbs 1:
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 1 500 000 EUR
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 28 500 000 EUR
Summe | 30 000 000 EUR
Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR
übersteigender Wert | 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % | 85 %
Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 %
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 %
begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 200 000 EUR
verbleiben | 300 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 75 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (20 %) | 300 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 150 000 EUR
davon 50 % | ./. 75 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 75 000 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 225 000 EUR
Verschonung des Erwerbs 2:
Verschonungsabschlag bei der Options- verschonung in % | 100 %
Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1) | ./. 5 %
zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 95 %
begünstigtes Vermögen | 28 500 000 EUR
Verschonungsabschlag 95 % von 28 500 000 EUR | ./. 27 075 000 EUR
verbleiben | 1 425 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen | 1 425 000 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13c ErbStG – Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. (2)…
§ 13c ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13c ErbStG
- R E 13c.1 ErbStR – Abschmelzmodell - AllgemeinesErbStH
- R E 13c.2 ErbStR – Verstoß gegen die VerschonungsvoraussetzungenErbStH
- R E 13c.3 ErbStR – Ergänzende Vorschriften beim AbschmelzmodellErbStH
- R E 13c.4 ErbStR – Berücksichtigung mehrerer Erwerbe begünstigten VermögensErbStH
- R E 13c.5 ErbStR – Begünstigte Erwerbe bei FamilienstiftungenErbStH
- H E 13c.1 (Berechnung des Verschonungsabschlags) ErbStH – Berechnung des VerschonungsabschlagsErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13c ErbStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 23.06.2015, II R 39/131. Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung…
- BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 24/141. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung…
- BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 25/14Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter…
- BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 30/141. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird . 2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung…
- BFH, Urteil vom 11.09.2013, II R 37/121. Pflege i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche