Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13c.4 (Berücksichtigung früherer Erwerbe) ErbStH

Berücksichtigung früherer ErwerbeHinweis der Finanzverwaltung zu § 13c ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 500 000 EUR…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 500 000 EUR

verbleiben | 1 500 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 1 500 000 EUR

Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20 000 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Änderung des Erwerbs 1:

Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 10 000 000 EUR

begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 20 000 000 EUR

Summe | 30 000 000 EUR

Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR

übersteigender Wert | 4 000 000 EUR

Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % | 85 %

Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 %

zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 %

begünstigtes Vermögen | 10 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 80 % von 10 000 000 EUR | ./. 8 000 000 EUR

verbleiben | 2 000 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 2 000 000 EUR

Besteuerung des Erwerbs 2

begünstigtes Vermögen | 20 000 000 EUR

Verschonungsabschlag 80 % von 20 000 000 EUR | ./. 16 000 000 EUR

verbleiben | 4 000 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 4 000 000 EUR

Beispiel 2:

Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.8.01 begünstigtes Vermögen im Wert von 1 500 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR

Verschonungsabschlag 85 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 275 000 EUR

verbleiben | 225 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 112 500 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 225 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 75 000 EUR

davon 50 % | ./. 37 500 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 112 500 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 112 500 EUR

Am 1.4.02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 28 500 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde gestellt.

Änderung des Erwerbs 1:

Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 | 1 500 000 EUR

begünstigtes Vermögen Erwerb 2 | + 28 500 000 EUR

Summe | 30 000 000 EUR

Schwellenwert | ./. 26 000 000 EUR

übersteigender Wert | 4 000 000 EUR

Verschonungsabschlag bei der Regel- verschonung in % | 85 %

Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet | ./. 5 %

zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 80 %

begünstigtes Vermögen | 1 500 000 EUR

Verschonungsabschlag 80 % von 1 500 000 EUR | ./. 1 200 000 EUR

verbleiben | 300 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 75 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (20 %) | 300 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 150 000 EUR

davon 50 % | ./. 75 000 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 75 000 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 225 000 EUR

Verschonung des Erwerbs 2:

Verschonungsabschlag bei der Options- verschonung in % | 100 %

Minderung des Verschonungsabschlags (wie beim Erwerb 1) | ./. 5 %

zu gewährender Verschonungsabschlag in % | 95 %

begünstigtes Vermögen | 28 500 000 EUR

Verschonungsabschlag 95 % von 28 500 000 EUR | ./. 27 075 000 EUR

verbleiben | 1 425 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

steuerpflichtiges Vermögen | 1 425 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13c ErbStG – Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Betrag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt. (2)…

§ 13c ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13c ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13c ErbStG

6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat