Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.29 (Junges Verwaltungsvermögen im Verbund) ErbStH

Junges Verwaltungsvermögen im VerbundHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein seit vielen Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes und Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück an die T2-GmbH. Das Grundstück bildet bei der T2-GmbH junges…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein seit vielen Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes und Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück an die T2-GmbH. Das Grundstück bildet bei der T2-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 2:

Die T2-GmbH hält alle Anteile an der neu gegründeten E-GmbH. Die T1-GmbH veräußert ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung an die E GmbH. Das Grundstück bildet bei der E-GmbH junges Verwaltungsvermögen.

Beispiel 3:

Die M-GmbH hält jeweils alle Anteile an der T1-GmbH. Sie legt ein ihr gehörendes, an einen Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück in das Betriebsvermögen der T1-GmbH ein. Das Grundstück gehört bei der T1-GmbH zum jungen Verwaltungsvermögen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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