Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.29 (Junge Finanzmittel im Verbund) ErbStH

Junge Finanzmittel im VerbundHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautR E 13b.29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 ErbStR beschreibt den Fall mehrerer zeitlich hintereinander erfolgter Einlagen von Finanzmitteln in nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften (Einlage von einer Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft und anschließend von der…

Amtlicher Wortlaut

R E 13b.29 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 ErbStR beschreibt den Fall mehrerer zeitlich hintereinander erfolgter Einlagen von Finanzmitteln in nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften (Einlage von einer Muttergesellschaft in eine Tochtergesellschaft und anschließend von der Tochtergesellschaft in die Enkelgesellschaft usw.). Soweit diese Einlagen zu einer mehrfachen Erfassung von jungen Finanzmitteln führen, sind die jungen Finanzmittel auf der Ebene der Muttergesellschaft um den Betrag der mehrfach erfassten jungen Finanzmittel zu kürzen.

Beispiel:

A ist zu 100 % an der M GmbH (Muttergesellschaft) beteiligt. Die M GmbH hält 100 % der Anteile an der T GmbH (Tochtergesellschaft). Die T GmbH hält 100 % der Anteile an der E GmbH (Enkelgesellschaft). Die M GmbH legt 100 EUR in die T GmbH ein, im Anschluss legt die T GmbH 100 EUR in die E GmbH ein.

Finanzmittel § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG EUR | junge Finanzmittel EUR

M GmbH | 300 | 0

T GmbH | 500 | 100

E GmbH | 500 | 100

Ablauf des Feststellungsverfahrens:

E GmbH

Finanzmittel eigene | 500 EUR | 500 EUR

junge Finanzmittel eigene | 100 EUR | 100 EUR

T GmbH

Finanzmittel eigene | 500 EUR

E GmbH | 500 EUR | x 100 %

1 000 EUR

junge Finanzmittel eigene | 100 EUR

E GmbH | 100 EUR | x 100 %

200 EUR

M GmbH

Finanzmittel eigene | 300 EUR

T GmbH | 1 000 EUR

1 300 EUR

junge Finanzmittel eigene | 0 EUR

T GmbH | 200 EUR

200 EUR

Kürzungsbetrag (Mehrfach erfasste junge Finanzmittel) | 100 EUR

Festzustellende junge Finanzmittel (Begrenzung R E 13b.29 Absatz 3 Satz 5 ErbStR) | 100 EUR

Die hintereinander erfolgten Einlagen von M nach T (in Höhe von 100 EUR) und von T nach E (von den 100 EUR in Höhe von 100 EUR) führen zu einer Begrenzung der jungen Finanzmittel auf 100 EUR, da sich die hintereinander erfolgten Einlagen von Finanzmitteln in der Beteiligungsstruktur nur einmal auswirken.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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