BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – XI B 97/21
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der…
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.09.2019 - V R 13/18 (BFHE 266, 16) nicht nur für Bauträger-Fälle (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) gelten, sondern auch für andere Fälle, in denen der Leistende und Leistungsempfänger zunächst rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sind, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2021 - 9 K 1121/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 8. November 2021, Az: 9 K 1121/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 AOErlass
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14c Abs. 1 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 227 AORegelmäßig geprüft
- Ort der sonstigen Leistung§ 13b UStGSehr häufig geprüft
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers§ 13b UStGRegelmäßig geprüft
- Unrichtiger Steuerausweis & Änderung der Bemessungsgrundlage§ 14c UStGRegelmäßig geprüft
- Vorsteuerabzug§ 14c UStGSehr häufig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?
Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.
- Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
- Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
- Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
- In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG?
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig von der Rechnung.
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats.
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Wer schuldet die Steuer in den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG?
Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG); Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG.
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