BFH, Beschluss vom 17.11.2015 – XI B 52/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiterleasing und Führungskräfteleasing in der Automobilindustrie als Obergrenze der Mindestbemessungsgrundlage i.S. von § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten.
Leitsatz
- NV: Die Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiterleasing und Führungskräfteleasing in der Automobilindustrie als Obergrenze der Mindestbemessungsgrundlage i.S. von § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten.
- NV: Die Konditionen für in der Regel wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit von Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiterleasings bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind nicht maßgeblich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStGBewertung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 295 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Unentgeltliche Wertabgaben§ 10 UStGRegelmäßig geprüft
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 10 UStGSehr häufig geprüft
- Anschaffungs- & Herstellungskosten§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
- Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 6 EStGRegelmäßig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 6 EStGSehr häufig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Was ist ein echter Zuschuss, und wann liegt stattdessen Entgelt von dritter Seite vor?
- Echter Zuschuss: Zahlung ohne Gegenleistung zur Förderung des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen; nicht steuerbar (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
- Unechter Zuschuss als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE).
- Entgelt von dritter Seite: Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung an einen Abnehmer mit preisauffüllendem Charakter (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE).
- Fundstelle: Abschn. 10.2 UStAE.
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich ein Entgelt von dritter Seite auf die Bemessungsgrundlage aus? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Entgelt von dritter Seite – Norm?
§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG: Entgelt ist auch, was der Unternehmer von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält.
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?
Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG („kann“) gewährt ein steuerliches Wahlrecht, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG unabhängig von der HB ausgeübt werden darf. Weicht der StB-Wert vom HB-Wert ab, ist das WG in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG aufzunehmen.
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Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?
§ 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.
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