11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 15/22

Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"
ECLI: DE:BFH:2025:U.300425.XIR15.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.

Leitsatz

  1. Bedient sich ein leistender Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der Zahlstelle eingehen.
  2. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger erbrachten Leistungen mindert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.02.2021 - XI R 15/19, BFHE 272, 252, BStBl II 2021, 729, Rz 21).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31.03.2022 - 1 K 2073/21 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 31. März 2022, Az: 1 K 2073/21, Urteil

Zitierte Normen

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