BFH, Urteil vom 21.08.2013 – X R 20/10
Aus dem Leitsatz
NV: Der Erwerb eines bislang gepachteten Grundstücks führt bei einem Gewerbebetrieb, bei dem die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich ist, nicht zur Beseitigung der Ungewissheit, wenn hierin lediglich eine Umstrukturierungsmaßnahme zu sehen ist .
Leitsatz
NV: Der Erwerb eines bislang gepachteten Grundstücks führt bei einem Gewerbebetrieb, bei dem die Einkünfteerzielungsabsicht fraglich ist, nicht zur Beseitigung der Ungewissheit, wenn hierin lediglich eine Umstrukturierungsmaßnahme zu sehen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. März 2009, Az: 1 K 52/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 124 Abs. 1 S. 2 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
- § 165 Abs. 1 S. 1 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 165 Abs. 2 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
- § 171 Abs. 8 S. 1 AOAblaufhemmung
- § 10d Abs. 3 EStGVerlustabzug
- § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 181 Abs. 2 S. 1 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 56 EStDVSteuererklärungspflicht
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 181 Abs. 5 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 124 AOSehr häufig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 165 AORegelmäßig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 171 AOSehr häufig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 175 AORegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 2 EStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 124 AO
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?
Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?
§ 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche