10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.12.2014 – X K 5/14
Restitutionsklage - Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage - Entscheidung über die Verweisung bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts
Aus dem Leitsatz
1. NV: "Revisionsgericht" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig .
Leitsatz
- NV: "Revisionsgericht" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig .
- NV: Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die für Wiederaufnahmeklagen geltende Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO
- § 584 ZPO
- § 586 ZPO
- § 17a Abs. 2 S. 1 GVG
- § 17b Abs. 2 GVG
- § 134 FGOWiederaufnahme des Verfahrens
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