BFH, Beschluss vom 14.11.2023 – IV S 24/23
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.
Leitsatz
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
nachgehend BFH, 9. April 2024, Az: IV S 31/23, Beschluss; nachgehend BVerfG, 8. August 2024, Az: 1 BvR 1195/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 17a Abs. 2 S. 1 GVG
- § 16 Nr. 3a RVG
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