8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 27.08.2024 – VIII S 15/24
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
ECLI: DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS15.24.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2556/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 FGOÖrtliche Zuständigkeit
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