8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.08.2024 – VIII S 15/24

Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts
ECLI: DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS15.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Leitsatz

NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 27. Januar 2025, Az: 1 BvR 2556/24, Nichtannahmebeschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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