§ 39 FGO
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 39 FGO
9 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 29.02.2024, VI S 24/23BStBl/amtlich
1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt…
- BFH, Beschluss vom 11.02.2021, VII S 3/21BStBl/amtlich
Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen…
- BFH, Beschluss vom 27.08.2024, VIII S 15/24NV
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
- BFH, Beschluss vom 27.08.2024, VIII S 16/24NV
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
- BFH, Beschluss vom 14.11.2023, IV S 24/23NV
NV: Eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) bedarf keiner Kostenentscheidung. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.
- BFH, Beschluss vom 10.11.2020, XI S 17/20NV
1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch…
- BFH, Beschluss vom 29.06.2015, III S 12/15NV
1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird .…
- BFH, Beschluss vom 09.04.2014, III S 4/14NV
1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Soweit für Ansprüche, deren Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird, ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist…
- BFH, Beschluss vom 10.02.2012, VI S 10/11NV
1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG…
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