11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.11.2020 – XI S 17/20
Zuständiges Gericht für eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die Gesellschafter einer OHG gemäß § 128 HGB für Steuerschulden der OHG persönlich als Gesamtschuldner in Haftung nimmt
ECLI: DE:BFH:2020:B.101120.XIS17.20.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Leitsatz
- NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
- NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird.
- NV: Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein.
- NV: Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 128 HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i.S. des § 29 ZPO.
- NV: Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38 FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Zum zuständigen Finanzgericht wird das Thüringer Finanzgericht bestimmt.
- Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 22. April 2020, Az: 1 K 559/18, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 29 ZPO
- § 128 HGBEinwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 93 InsOPersönliche Haftung der Gesellschafter
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