6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 29.02.2024 – VI S 24/23

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
ECLI: DE:BFH:2024:B.290224.VIS24.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Leitsatz

  1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
  2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. November 2023, Az: 4 K 867/23, Beschluss; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 5. April 2024, Az: 4 K 867/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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