BFH, Beschluss vom 29.02.2024 – VI S 24/23
Aus dem Leitsatz
1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Leitsatz
- Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
- Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. November 2023, Az: 4 K 867/23, Beschluss; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 5. April 2024, Az: 4 K 867/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 EStGFestsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
- § 117 EStGAuszahlung an Arbeitnehmer
- § 120 EStGAnwendung der Abgabenordnung
- § 38 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 12 ZPO
- § 17 ZPO
- § 21 ZPO
- § 35 ZPO
- § 37 Abs. 2 ZPO
- § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche