3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 17.07.2026 – III S 15/26

Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts - örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
ECLI: DE:BFH:2026:B.170726.IIIS15.26.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der…

Leitsatz

  1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Mai 2026, Az: 1 K 223/26, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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