BFH, Beschluss vom 18.06.2026 – VII B 110/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zwischen Klagebegehren und Klageantrag ist zu unterscheiden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter…
Leitsatz
- NV: Zwischen Klagebegehren und Klageantrag ist zu unterscheiden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende (wirkliche) Klagebegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.
- NV: Legt das Gericht die Klage fehlerhaft aus und verkennt es deshalb das Klagebegehren, beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2025 - 7 K 1071/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 30. Juni 2025, Az: 7 K 1071/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 Abs. 1 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 63 Abs. 1 FGOVerfahren im ersten Rechtszug
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 184 Abs. 2 InsOKlage gegen einen Widerspruch des Schuldners
- § 185 S. 1 InsOBesondere Zuständigkeiten
- § 18 Nr. 1 JustizG NW
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