3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – III S 4/14

Bestimmung des örtlichen zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist.

Leitsatz

  1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist.
  2. NV: Soweit für Ansprüche, deren Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird, ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist, ist dieser Rechtsweg auch vom Insolvenzverwalter einzuhalten.
  3. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO.
  4. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgericht ist grundsätzlich auch dann auf Sitz des Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine natürliche Person handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 15. Januar 2014, Az: 1 K 50/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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