BFH, Beschluss vom 29.06.2015 – III S 12/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird .
Leitsatz
- NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird .
- NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht wird das Finanzgericht Bremen bestimmt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 Abs. 1 FGOÖrtliche Zuständigkeit
- § 17 Abs. 1 S. 1 GVG
- § 17a Abs. 2 S. 1 GVG
- § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
- § 22 Abs. 2 AORealsteuern
- § 26 AOZuständigkeitswechsel
- Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG
- § 4 Abs. 1 S. 1 GewStGHebeberechtigte Gemeinde
- § 28 Abs. 1 S. 2 GewStGAllgemeines
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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