BFH, Beschluss vom 21.08.2018 – X S 23/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Beschluss auf einem offensichtlichen Irrtum beruht (bzw. offensichtlich fehlerhaft ist) und zu einem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden --d.h. im Ergebnis willkürlichen-- Ausschluss des gesetzlichen Richters führen…
Leitsatz
- NV: Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Beschluss auf einem offensichtlichen Irrtum beruht (bzw. offensichtlich fehlerhaft ist) und zu einem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden --d.h. im Ergebnis willkürlichen-- Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde.
- NV: Zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung eines Gerichts gehört das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dies fehlt u.a. dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und/oder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
- NV: Hat ein Gericht AdV für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährt, fehlt einem auf § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestützten Antrag des FA auf Aufhebung der AdV das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Einspruch entscheidungsreif ist und das FA die AdV auch ohne Anrufung des Gerichts schneller und einfacher durch Erlass der Einspruchsentscheidung beenden könnte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 12. Juli 2017, Az: X B 16/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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