11. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.01.2014 – XI R 29/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 26/12 - Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel - Perpetuatio fori - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Zuständigkeit für Urteilsberichtigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt…

Leitsatz

  1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt .
  2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2013, Az: 10 K 233/10, Urteil

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